Satzung

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    § 1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen "1. Wäller-Club Deutschland e.V."
    Der 1. Wäller-Club Deutschland e. V. (Körperschaft) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
    Die Satzung wurde am 01.Juli 1995 verfasst und zuletzt mit Neufassung vom 28.04.2018 geändert.

     

    § 2 Zweck und Aufgaben

    Zweck des Vereins sind die Betreuung und Förderung der Zucht der Hunderasse "Wäller". Hierzu gehören die Pflege des Tierschutzgedankens und die Sorge um eine sachgemäße Hundehaltung, Aufzucht und Zucht der Hunde durch die Vereinsmitglieder. Der Verein führt für die Rasse der "Wäller" ein Zuchtbuch. Die Aufgaben des Vereins sind:

    • Förderung und Verbreitung des Wällers unter Beachtung des in der Zuchtordnung festgelegten Standards und der Zuchtzulassungsprüfungen auf Verhalten und Gehorsam
    • Führung eines Zuchtbuches
    • Durchführung, Betreuung und Förderung von Zuchtzulassungsprüfungen und sportlichen Veranstaltungen wie Agility und Turniersport
    • Unterstützung der Zucht-, Vererbungs- und Verhaltensforschung und die Einhaltung des geltenden Tierschutzgesetzes
    • Erhaltung, Festigung und Förderung der erwünschten Eigenschaften des Wällers als idealen Familien-, Begleit- und Sporthund
    • Kostenlose Beratung und Unterstützung der Mitglieder in der Zucht, Aufzucht, Pflege und Erziehung ihrer "Wäller".

    Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundesports und allgemeinen Hundewesens. Der Verein verfolgt keine anderen Zwecke als die in dieser Satzung angegebenen.

     

    § 3 Mittelverwendung

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins, gleich aus welchen Gründen, keine Rückerstattung der geleisteten Sacheinlagen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Weitere Vorgaben zur Mittelverwendung werden in der Finanzordnung des Vereins festgehalten.

     

    § 4 Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jeder gut beleumundete Züchter, Besitzer oder Freund der Wäller werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahre. Das erste Mitglied einer Familie wird als Vollmitglied gezählt, ein weiteres Familienmitglied (ab 16 Jahre) zahlt die Hälfte des Mitgliedsbeitrags. Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht (ab 16 Jahre). Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Dieser ist bei Ablehnung des Aufnahmegesuches nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme als Mitglied werden diese Satzung und Anordnungen des Vereins als verbindlich anerkannt.

     

    § 5 Ehrenmitglieder des Vereins

    Verdienstvolle Mitglieder des Vereins können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie haben ohne Beitragspflicht die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

     

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die sich aus dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins ergebenden Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.
    Die Mitglieder sind verpflichtet,

    • die satzungsmäßigen Regelungen des Vereins zu befolgen und seine Bestrebungen zur Weiterverbreitung und Weiterentwicklung der betreuten Rasse zu unterstützen und zu fördern
    • die Hundehaltung und -zucht unter Einhaltung der Anweisungen des Clubs ernsthaft und redlich zu betreiben
    • die Hunde gewissenhaft zu pflegen, gut unterzubringen, zweckmäßig zu ernähren
    • sie möglichst frei von Krankheiten zu halten
    • die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch eintragen zu lassen
    • bei Abgabe von Hunden dem Erwerber die zum Hund gehörige und vom Zuchtbuchamt beglaubigte Ahnentafel unentgeltlich auszuhändigen
    • bei Deckakten eine Deckbescheinigung auszustellen und an die Zuchtleitung zu schicken
    • Beschlüsse des Vereinsvorstandes zu achten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen
    • sowie bei Änderungen von Anschriften diese unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

     

    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

    • freiwilligen Austritt
    • Tod eines Mitglieds
    • Erlöschen des Vereins
    • Streichung von der Mitgliederliste durch Ausschluss aus dem Verein.

    Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig, ohne dass es einer bestimmten Kündigungsfrist bedarf. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu seinem Ausscheiden die fälligen Beiträge zu entrichten. Nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge führen nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung automatisch zum Erlöschen der Mitgliedschaft im 1. Wäller - Club Deutschland e. V. Das Erlöschen der Mitgliedschaft in diesem Fall befreit nicht vom Zahlungsanspruch des Vereins.
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes, in anderen Fällen als der Zahlungsverweigerung, und damit Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes, in anderen Fällen als der Zahlungsverweigerung, sind gegeben, wenn

    • es innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat (Störung des Vereinsfriedens)
    • es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzungen oder Zuchtordnungen, sowie sonstige Bestimmungen des Vereins verstoßen hat oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat
    • es Mitglieder des Vereins, Richter oder andere am Vereinsgeschehen beteiligte Personen beleidigt
    • es wissentlich falsche Angaben in vereinsamtlichen Papieren, bei Ausstellungen, Zuchtzulassungsprüfungen, anderen Prüfungen oder dergleichen gemacht hat
    • es gewerbsmäßigen Hundehandel sowie unlautere Handlungen bei An- und Verkauf von Hunden und bei Deckakten ausübt
    • es gegen das geltende Tierschutzgesetz verstößt.

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu entweder schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Vorstand kann Verwarnungen und Verweise aussprechen, Geldbußen verhängen oder einen befristeten bzw. dauerhaften Ausschluss bekannt geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

    Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses in Schriftform beim Vorstand oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates eingelegt werden. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft fristlos als beendet gilt.

    Bestätigt der Ehrenrat die Entscheidung des Vorstands über die Ausschließung eines Mitgliedes, kann der Betroffene die Entscheidung des Ehrenrates von den ordentlichen Gerichten überprüfen lassen. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens vor dem Ehrenrat, die bei dessen Beendigung festzusetzen sind, zu tragen, sofern der Ehrenrat den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes bestätigt. Ist letzteres nicht der Fall, trägt die Kosten des Verfahrens, die vom Ehrenrat festgesetzt worden sind, der Verein.

     

    § 8 Beiträge

    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren laut Gebührenordnung. Über die Art, Fälligkeit und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Einzelfall, z. B. bei Krankheit oder Versehrtheit des Mitgliedes, kann der Vorstand über entsprechende Nachlässe entscheiden.
    Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren unter Angabe der Gläubiger-ID, DE05ZZZ00000371971, und der Mandatsreferenz jährlich zum 15. März eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

    Der Mitgliedsbeitrag neu eingetretener Mitglieder nach dem 15.03. eines jeden Jahres wird in der Regel 10 Tage nach Aufnahme (Datum des Mitgliedsantrages) eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
    Das Mitglied ist verpflichtet für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen, sowie dem Verein Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Kreditinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Adresse und, sofern vorhanden, der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Mitglieder, die am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen ermäßigten Beitrag. Über die Höhe der Ermäßigung entscheidet der Vorstand, die jeweils aktuelle Höhe des ermäßigten Beitrags wird in der Gebührenordnung geführt.
    Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschrift) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn die Beiträge zur Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug.
    Nach einer erfolglosen, schriftlichen Zahlungsaufforderung ist der Verein nach § 7 dieser Satzung berechtigt, die Mitgliedschaft zu beenden.

     

    § 9 Organe des Vereins

    Vereinsorgane sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Gesamtvorstand
    • die Zuchtleitung
    • die Zuchtkommission
    • der Ehrenrat.

     

    § 10 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder nach § 5 dieser Satzung. Ist das Mitglied mindestens 18 Jahre alt, darf es von anderen Mitgliedern eine Stimme übertragen bekommen und hat somit 2 Stimmen bei anstehenden Abstimmungen und Wahlen. Es bleibt jedem stimmberechtigten Mitglied überlassen, seine Stimme durch schriftliche Vollmacht an ein beliebiges, bei der betroffenen Versammlung anwesendes Mitglied (ab 18 Jahre) zu delegieren. Dabei ist die Weitergabe einer Stimme pro Mitglied zulässig. Es ist jedoch unzulässig, mehr als 2 Stimmen auf sich zu vereinen.
    Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Einladung in Textform und durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Webseite sowie in der vereinseigenen Informationsschrift „Wäller-Info“ einberufen.
    Fordert ein Mitglied bis spätestens 21 Tage vor dem angesetzten Termin per Textform eine Ergänzung der Tagesordnung, so ist die ergänzte Tagesordnung bis 14 Tage vor dem angesetzten Termin auf selbem Wege - mit Ausnahme der vereinseigenen Informationsschrift „Wäller-Info“ - bekannt zu machen wie die Einladung. Dies soll gewährleisten, dass jedes Mitglied ausreichend Zeit hat, sich auch mit den ergänzten Anträgen auseinanderzusetzen. Anträge an die Tagesordnung, die nach dieser Frist eingehen, können nur noch betrachtet werden, sofern diese den Charakter von Verfahrensanträgen haben. Verfahrensanträge sowie nicht berücksichtigte Anträge zur Tagesordnung sind zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende es für notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Art, Fälligkeit und der Höhe von Beiträgen
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    • Wahl von zwei Kassenprüfern, die im Verein kein Vorstandsamt bekleiden dürfen. Kassenprüfer werden grundsätzlich für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig,
    • die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
    • die Wahl der Zuchtleitung auf Vorschlag der Zuchtkommission
    • die Wahl von je zwei Mitgliedern der Zuchtkommission aus der Gruppe (inklusive Anwärter) der Zuchtwarte und Zuchtzulassungsbewerter.

    Die Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand zu Beginn der Versammlung festgelegten Versammlungsleiter geleitet. Wird kein Versammlungsleiter festgelegt oder es erklärt sich niemand zur Leitung der Versammlung bereit, wird diese durch den 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit durch dessen Vertreter im Amt geleitet.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
    Die Art der Abstimmung (schriftlich oder per Handzeichen), bestimmt der Versammlungsleiter.
    Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
    Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem 1. Vorsitzenden oder Vertreter im Amt und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von letzterem zu verwahren ist.

     

    § 11 Der Vorstand

    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

    • Geschäftsführendem Vorstand
      • dem 1. Vorsitzenden
      • dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
      • dem Kassenwart
    • erweiterter Vorstand
      • dem Schriftführer
      • einem Mitglied der Zuchtkommission
      • drei Beisitzern.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

     

    § 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

    Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
    • Erstellung einer Finanz- und Gebührenordnung, welche Regelungen der finanziellen Angelegenheiten des Vereins enthält, einschließlich der zu § 8 gefassten Beschlüsse
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen und Ausschlüssen von Mitgliedern
    • Unterstützung und Überwachung der im Vereinsnamen durchgeführten Veranstaltungen
    • Beratung und Aufsicht bei der Durchführung von kynologischen Veranstaltungen
    • Bestimmung der Zuchtwarte und Zuchtzulassungsbewerter auf Vorschlag der Zuchtkommission.

    Ferner obliegt ihm die Einrichtung und Heranziehung weiterer Clubämter wie Ausbildungswart, IT-Beauftragter etc., die zur Förderung der Clubaktivitäten beitragen können. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich eine ehrenamtliche. Die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstehenden Kosten werden gemäß § 670 BGB vom Verein vergütet. Dazu ergänzend erhalten die besonders arbeitsbelasteten Amtsträger "Zuchtleitung" und "Kassenwart" je eine Aufwandentschädigung (Ehrenamtsfreibetrag) bis zur Höhe von max. 500,- Euro jährlich (§ 3 Nr. 26a EstG), sofern es die finanziellen Mittel des Vereins erlauben. Der Kassenwart nur dann, sofern das Amt nicht durch ein Steuerbüro oder vergleichbar unterstützt wird.
    Weitere Regelungen zur Aufwandsentschädigung und Zahlung von Ehrenamtspauschalen sind in der Finanzordnung festgehalten.

     

    § 13 Wahl des Vorstands

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können aus und von Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zu dessen Wahl nimmt ein vom Vorstand bestimmtes, geeignetes Mitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch wahr.
    Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Abwesende Vorstandsmitglieder können nur wiedergewählt werden, sofern zur Zeit der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung des abwesenden Mitglieds vorliegt. Für eine Neuwahl muss das betreffende Mitglied jedoch persönlich anwesend sein.

     

    § 14 Beschlussfassungen des Vorstandes

    Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung ist an keine Frist gebunden. Diese Sitzungen können auch in Telefon- oder Onlinekonferenzen abgehalten werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Die Leitung der Sitzung übernimmt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
    Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Beschlüsse können auch telefonisch oder in Onlinekonferenzen gefasst werden. Die Protokollierung ist in diesen Fällen zeitnah nachzuholen.

     

    § 15 Kassen- und Buchführung, Kassenprüfung

    Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern nach vorheriger Terminabsprache jederzeit auf Verlangen Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
    Näheres dazu ist in der Finanzordnung des Vereins festgehalten und geregelt.

     

    § 16 Zuchtleitung und Zuchtkommission

    Die Zuchtbestimmungen des Vereins sind bindend für jedes Mitglied und in der Zuchtordnung niedergeschrieben. Die im Zuchtwesen zu entrichtenden Gebühren legt der Vorstand nach Rücksprache mit der Zuchtkommission in der Gebührenordnung fest. Die Zuchtleitung überwacht die Einhaltung der Zuchtordnung und wird dabei durch die Zuchtkommission unterstützt. Diese ist verantwortlich für die regelmäßige Bereitstellung von Auszügen des Zuchtbuches und allgemeinen Zuchtinformationen. In allen Zweifelsfällen über die Anwendung und Auslegung der Zuchtordnung entscheidet die Zuchtkommission unter Vorsitz der Zuchtleitung. Insgesamt besteht die Zuchtkommission aus der Zuchtleitung sowie je zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Personen aus der bestehenden Gruppe (inklusive Anwärter) der Bewerter und Zuchtwarte.
    Eine Wiederwahl von Mitgliedern der Zuchtkommission ist zulässig. Abwesende Mitglieder können nur wiedergewählt werden, sofern zur Zeit der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung des abwesenden Mitglieds vorliegt. Für eine Neuwahl muss das betreffende Mitglied jedoch persönlich anwesend sein.
    In Verantwortung der Zuchtkommission wird mindestens einmal jährlich eine Zuchtzulassungsprüfung durchgeführt.
    Die Zuchtkommission nimmt beratende und leitende Funktionen für die Züchter wahr.

     

    § 17 Ehrenrat

    Der Ehrenrat besteht aus

    • dem Vorsitzenden des Ehrenrates
    • zwei Beisitzern.

    Diese werden für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufgaben und Verpflichtungen ergeben sich aus der Ehrenratsordnung.

     

    § 18 Datenschutzerklärung, Speicherung von Daten

    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Adresse, Bankverbindung und die telefonische oder elektronische Erreichbarkeit auf. Diese Informationen werden, soweit für vereinseigene Zwecke notwendig, in den EDV-Systemen der mit Verwaltungsaufgaben beauftragten Funktionsträger gespeichert.
    Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme unberechtigter Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

    Öffentlichkeits- und Pressearbeit
    Der Verein kann nach öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen die Tagespresse sowie bei Bedarf spezielle Magazine der Tier- und/oder Hundezucht über Gegebenheiten des Vereins oder besondere Ereignisse informieren. Ebenso werden derartige Informationen auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

    Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und die Öffentlichkeit
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Seminare, Prüfungen und ähnliche Veranstaltungen und bei Bedarf deren Ergebnisse auf der Webseite des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht oder an interne Funktionsträger zu Organisationszwecken weitergeben werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung oder die Weitergabe von personenbezogenen Daten.
    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte oder Aufgaben benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

    Austritt aus dem Verein
    Beim Austritt werden Name, Adresse und Erreichbarkeiten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

     

    § 19 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie gilt als beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gesellschaft zur Förderung Kynologischer Forschung e. V., die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.